S a t z u n g
Freundeskreis (FK) „Die Arche im Elbtal“ e.V.
(Neufassung 2018)
§ 1 Name, Sitz und Vereinsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Freundeskreis „Die Arche im Elbtal“ e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.
(3) Er ist steuerlich als gemeinnützig anerkannt und in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember.
§ 2 Zwecke und Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung (AO) in der
jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Zweck des Freundeskreises ist die Förderung der Jugendhilfe, durch die Unterstützung des gemeinnützigen Vereins Christliches Kinder- und Jugendwerk
„Die Arche“ e.V. am Standort Meißen und am Standort Dresden, dessen Zweck die Förderung insbesondere sozial- oder bildungsbenachteiligter sowie geistig oder
mental beeinträchtigter Kinder und Jugendlicher ist.
(3) Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Unterstützung insbesondere durch Beschaffung und Bereitstellung jeweils zusätzlicher finanzieller Mittel oder geldwerter Leistungen zur Finanzierung der
gemeinnützigen Tätigkeit des Vereins „Die Arche“ e.V. am Standort Meißen und am Standort Dresden;
b) Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit und der weiteren positiven Profilierung des Christlichen Kinder- und Jugendwerkes „Die Arche“ e.V. in Meißen und in
Dresden;
c) Beratung und Unterstützung bei Fragen der Konzeption sowie der organisatorischen und kommunikativen, öffentlichkeitswirksamen Umsetzung der Arbeit des
Vereins „Die Arche“ e.V. in Meißen und in Dresden;
d) Organisation von Veranstaltungen zur Initiierung, Förderung und öffentlichkeitswirksamen Begleitung der Arbeit des Vereins am Meißner und Dresdner Standort;
e) Sonstige Aktivitäten zur Förderung der gemeinnützigen Tätigkeit des Vereins „Die Arche“ e.V. in Meißen und Dresden;
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Für ihre Tätigkeit erhalten die Mitglieder keine Vergütung.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zweckes oder bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an das Christliche Kinder- und Jugendwerk
„Die Arche“ e.V. der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Kann das Vermögen des Vereins dem
Christlichen Kinder- und Jugendwerk „Die Arche“ e.V. nicht zugewendet werden, ist es ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. In diesem Fall
dürfen Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens nur mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche sowie rechtsfähige juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts sein. Die Mitgliedschaft
erfolgt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen endgültig. Die Entscheidung des Vorstandes wird dem Antragsteller mitgeteilt.
Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags werden die Gründe grundsätzlich nicht mitgeteilt.
(3) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind solche, die sich an der Erfüllung des Vereinszwecks durch eigene Tätigkeit
beteiligen wollen; fördernde Mitglieder sind solche, die nur im Übrigen die Ziele des Freundeskreises fördern wollen.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod (natürliche Person), Auflösung (juristische Person), Ausschluss oder Austritt.
(5) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, seiner Beitragspflicht trotz Mahnung nicht nachkommt oder sonst ein wichtiger
Grund vorliegt, kann es durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der Vorstandsmitglieder. Vor
Beschlussfassung des Vorstandes ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss soll schriftlich begründet dem Betroffenen zugesandt
werden. Über den Ausschluss ist die Mitgliederversammlung zu informieren.
(6) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten
erklärt werden.
(7) Alle Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliedsversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr mit
einfacher Mehrheit beschließt. Es können für ordentliche und fördernde Mitglieder unterschiedlich hohe Mitgliedsbeiträge beschlossen werden.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlungen
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet nach Ablauf des Geschäftsjahres einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen
schriftlich (auch E-Mail ist satzungskonform) unter Angabe der Tagesordnung bis spätestens zum 1. März eines jeden Jahres einberufen.
(2) Über die von Mitgliederversammlung beantragten Änderungen und/oder Ergänzungen der Tagesordnung beschließt die Versammlung.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ein Viertel der
Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme; Stimmrechtsvollmachten für andere Mitglieder sind zulässig.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, von einem seiner zwei Stellvertreter oder einem zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
§ 7 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
(1) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(2) Die Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handzeichen. Auf eventuellen Antrag auch nur eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen.
Für die Feststellung der Stimmenmehrheit sind nur die gültigen Ja- und Nein- Stimmen maßgebend. Beschlüsse im Umlaufverfahren sind zulässig. Beschlüsse, die
der ordentlichen Mitgliederversammlung vorbehalten sind, können nicht im Umlaufverfahren erfolgen.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiters.
(4) Der Beschlussfassung durch die ordentliche Mitgliederversammlung unterliegen:
a) Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages;
b) die Genehmigung des Jahresabschlusses einschließlich des Jahresberichts des Vorstands;
c) die Entlastung des Vorstandes;
d) die Wahl der 2 Kassenprüfer
e) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder oder eines Mitgliedes des Vorstandes;
f) die Änderung der Satzung;
g) die Auflösung des Vereins.
(5) Zur Änderung der Satzung und zur Abberufung der Mitglieder oder eines Mitgliedes des Vorstandes ist eine Zweidrittelmehrheit und zur Auflösung des
Freundeskreises eine Dreiviertelmehrheit der an der Mitgliedsversammlung teilnehmenden Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen, die von Aufsichts,-
Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die erfolgten Satzungsänderungen müssen
allen Vereinsmitgliedern innerhalb von 30 Kalendertagen schriftlich mitgeteilt werden. Bei der Beschlussfassung über die Abberufung der Mitglieder oder eines
Mitgliedes des Vorstandes oder über die Auflösung des Freundeskreises ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mehr als 50 Prozent der
ordentlichen Mitglieder anwesend sind.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf maximal neun Personen. In jedem Fall sind zu Wählen: der Vorsitzende, die zwei stellvertretenden Vorsitzenden, der
Finanzvorstand und der Schriftführer. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, seine zwei stellvertretenden Vorsitzenden, der Finanzvorstand und der
Schriftführer. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind der Vorsitzende oder einer seiner zwei Stellvertreter jeweils einzeln berechtigt.
Außerdem werden zwei Kassenprüfer gewählt.
(2) Zu Vorstandsmitgliedern und Kassenprüfern können alle Mitglieder gewählt werden.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes und der beiden Kassenprüfer beträgt drei Jahre.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so kooptiert der Vorstand einen Nachfolger, der sich bei der nächst folgenden
Mitgliederversammlung zur Wahl stellt.
(5) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder zur Vorstandsitzung eingeladen sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Ein Vorstandsbeschluss kann daneben auch auf schriftlichem, telefonischem oder E-Mail-Wege gefasst werden,
wenn alle Vorstandsmitglieder über das Beschlussthema informiert worden sind. Der Vorstand entscheidet auch in diesem Fall mit einfacher Mehrheit.
(7) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen. Dieser realisiert und koordiniert die tägliche operative Arbeit. Er arbeitet dabei eng mit dem Vereinsvorstand und
der Einrichtungsleitung der Arche in Meißen und in Dresden zusammen. Geschäftsführer kann nur ein ordentliches Mitglied des Vereins Freundeskreis „Die Arche im
Elbtal“ e.V. sein und seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Die Tätigkeit des Geschäftsführers ist nicht an die Legislaturperiode (3 Jahre) des Vorstandes gebunden. Nach
Beschluss des Vorstandes kann dem Geschäftsführer für einen Arbeitsumfang, der über das normale Maß hinausgeht, eine Aufwands- oder Reisepauschale gezahlt
werden.
Geschäftsführer kann nicht ein Mitglied des Vereinsvorstandes sein. Er hat bei Vorstandssitzungen kein Stimmrecht.
§ 9 Kassenprüfung
Den für die Dauer einer Legislaturperiode gewählten zwei Kassenprüfern ist auf Verlangen jederzeit Einblick in die Geschäftsbücher und in die Kassenunterlagen
zu gewähren. Sie haben die Jahresrechnung zu prüfen und über dessen Ergebnis die Mitgliederversammlung zu informieren.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Hat die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins beschlossen und hat sie keinen Liquidator bestellt, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(2) Die Auflösung des Freundeskreises oder der Verlust der Rechtsfähigkeit sind durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. Die Veröffentlichung
erfolgt nur im Bundesanzeiger.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vereinsvermögen gemäß § 3 Abs. (5) zu verwenden.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die übrigen Bestimmungen der Satzung werden
hiervon nicht berührt.
§ 12 Schlussbestimmung und Inkrafttreten
Sofern vom registrierenden Gericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.
Die vorliegende, neugefasste Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.
§ 13 Gerichtsstand / Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist die Landeshauptstadt Dresden.
Dresden, den 28. Februar 2018